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Hoffmann & Machac Installations OEG
Kostanziagasse 36-40, 1220 Wien
Tel. 282 85 33
Fax. 283 65 53
UID: ATU53921500Beachten Sie auch unseren Haftungsausschluss!
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag
bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der
Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und
dürfen anderweitig nicht verwendet werden.3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über FAX erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten
angebotenen Leistung möglich.4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers
bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes
verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages
der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.5. Preise:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei
den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,
sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher
Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen
der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht
kommenden Preise entspre-chend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und
Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder
geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen
Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.7. Leistungsausführung:
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens
verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten
geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die
baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung
geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der
Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber
beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an
Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem
Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von
Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos
beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine
dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei
Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie
Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich
verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen
Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und
hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung
angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.8. Leistungsfristen und -termine:
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den
Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst
verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten
Termine und Fristen einschließlich der "garantierten" oder "fix" zugesagten
entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden
Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die
Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die Verzögerung gemäß 8.2.
verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen
gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur
Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte
anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung
verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die
Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien
erfordert.9. Verrechnung
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und
Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das
Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der
darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an
den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 m bleiben
unberücksichtigt.10. Beigestellte Waren:
10.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt,
ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber ...... Prozent von seinen
Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
10.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien
sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.11. Zahlung:
11.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des
Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten
11.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der
Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen
Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
11.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte
wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle
erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die
Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch
den Auftraggeber abhängig zu machen.
11.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des
Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer
zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des
Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen
Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer
anerkannt worden sind.12. Eigentumsvorbehalt:
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer
Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in
seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder
sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag
gleichzusetzen ist.13. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von
Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären
Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer
Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk
möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben
nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.14. Gewährleistung:
14.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme
durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei
Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw.
Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die
Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.15. Schadenersatz:
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den
Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung
übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
15.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder
den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich
ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
15.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf
Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder
der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
15.4 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.16. Produkthaftung:
16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und
Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von
Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen
Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf
vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst
gegebener Hinweise erwartet werden kann.17. Erfüllungsort:
17.1 Erfüllungsort ist (Sitz des Auftragnehmers).Unterschrift des Auftraggeber
Stand: Jänner 2002
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